Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG)

Mit Inkrafttreten des HinschG wird Mitarbeitern, auch bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern, Stellenbewerbern, Praktikanten, Selbstständigen, Freiberuflern, Leiharbeitnehmern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten und deren Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben, Informationen über folgende Angelegenheiten zu melden oder offenzulegen:

  1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Dazu gehören unter anderem:

    • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • Produktsicherheit und -konformität,
    • Sicherheit im Straßenverkehr,
    • Umweltschutz,
    • Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
    • Lebensmittelsicherheit,
    • Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes,
    • Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten,
    • Sicherheit in der Informationstechnik.
  1. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,

und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.

Bitte beachten Sie:

    • Die Interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt bei allgemeinen Beschwerden.
    • Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten.
    • Sollten Sie Hinweise auf andere Verstöße haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen.
    • Die Interne Meldestelle dient nicht der Abwendung von akuten Notfällen oder Gefahrenlagen.

 

Die hinweisgebenden Personen sind davor geschützt, dass ihnen aus der Meldung/dem Hinweis Nachteile entstehen. Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (z.B. Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen, Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen) aufgrund einer Hinweiserteilung müssen unterbleiben.
 

Das Hotel Bayerischer Hof hat eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich Hinweisgebende wenden können. Das Verfahren bei internen Meldungen gem. § 17 HinschG wird unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien (DS-GVO) vertraulich behandelt:

  • Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen.
  • Die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und die Relevanz nach § 2 HinschG werden geprüft.
  • Falls erforderlich, wird die hinweisgebende Person um weitere Informationen gebeten.
  • Anschließend werden angemessene Maßnahmen nach § 18 HinschG ergriffen.

 

Falls Sie eine Meldung tätigen möchten, können Sie sich an folgende Beschwerdestelle in unserem Unternehmen wenden:

  • Persönlich:
    Yvonne Peisker, Stellvertretenden Betriebsratsvorsitzende im Betriebsratsbüro
    Vertretung: Manfred Söllner, Betriebsratsvorsitzender
    Öffnungszeiten: Mo – Mi 8.00 – 17.00 Uhr; Fr 8.00 – 16.00 Uhr
    Unter der Rufnummern: 089  2120975
  • Schriftlich per E-Mail: meldestelle@bayerischerhof.de

 

Wichtiger Hinweis zur Meldung von Verstößen:

Bei aktuellen Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle. Wir bieten Ihnen vor Abgabe einer Meldung Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien an. Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Personen, die Hinweise auf Missstände geben wollen, können sich wahlweise an eine interne oder eine externe Meldestelle wenden. Sofern intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vornehmlich an die Interne Meldestelle. Sie tragen somit dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität des Hotels Bayerischer Hof zu sichern und regelkonformes Verhalten zu stärken sowie für ein faires Miteinander zu sorgen. Auch nach einer internen Hinweisabgabe bleibt die Möglichkeit einer (weiteren) externen Hinweisabgabe bestehen.

 

Folgende Behörden bieten eine externe Meldestelle an:

  • Bundesamt für Justiz (BfJ)
    Zuständigkeiten: Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, öffentliches Auftragswesen, Steuerrecht der Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften, Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, staatliche Beihilfen, sonstige Binnenmarktvorschriften (Vorschriften der Europäischen Union zum freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital), Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. QR-Code https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
  • Bundeskartellamt
    Verstöße gegen das Kartellverbot, Missbrauchs von Marktmacht, gegen das Vollzugsverbot bei Unternehmenszusammenschlüssen (§ 41 GWB), Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen und Auflagen der Wettbewerbsbehörden, Aufforderung zu Liefer- oder Bezugssperre (§ 21 Absatz 1 GWB), Einwirken auf andere, damit diese das Kartellrecht verletzen (§ 21 Absatz 2 und Absatz 3 GWB), Nachteilsandrohung für eine Einschaltung der Wettbewerbsbehörden (§ 21 Absatz 4 GWB), Unrichtige Angaben im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln (§ 24 Absatz 4 Satz 3 GWB), Unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Anmeldung eines Unternehmenszusammenschlusses (§ 39 Absatz 3 Satz 5 GWB), Fehlverhalten von großen Onlineplattformen auf digitalen Märkten (digital markets act (DMA))
    QR-Code https://www.bundeskartellamt.de/DE/Hinweise_auf_Verstoesse/Hinweise_node.html
  • BaFin
    Verstöße gegen Aufsichtsrecht von Banken, Finanzdienstleistern, Zahlungs- und E-Geldinstituten, private Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Wertpapierhandel.
    QR-Code https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/8_Zugang_zur_Hinweisgeberstelle/ZugangHinweisgeberstelle_node.html

 

 

 

 

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.